Rechtliche Lage
Relevante Artikel aus der Schweizer Bundesverfassung
Art. 2: Sie (die schweizerische Eidgenossenschaft) sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
Art. 7: Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 8: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit…
Art. 10 und Art. 11: Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit… Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Art. 15: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Art. 36: Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Art. 62: Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht.
(Quelle: Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer 2008)
Unterricht Allgemein
In der Schweiz ist die rechtliche Lage sehr klar, die Schule hat konfessionell neutral zu sein. Des Weiteren darf sie auch nicht die Glaubens- und Gewissenfreiheit sowie die im Zivilgesetzbuch verordnete Elternrechte beeinträchtigen.
Siehe Schweizer Volksschulgesetz (1992)
Dispensationen
Bei Dispensation, die aufgrund von religiösen Gründen erfolgen, ist die momentane Rechtsprechung teilweise unklar, da der Handlunsgsspielraum der verschiedenen Kantone unterschiedlich ist.
Gemäss Artikel 4 Bst. e der Direktionsverordnung sollte eine Dispensation bspw. aufgrund von Ramadan grundsätzlich möglich sein. Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 11. April 2013 gibt es kein Rechtsanspruch auf eine Dispensation eines Schulkindes vom Schwimmunterricht aufgrund religiöser Gründe. Die Kantone haben hier jedoch wieder viel Spielraum, aber Dispensationen sollten nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden. Anders sieht es bei Veranstaltungen aus, die außerhalb des Regelstundenplans liegen, diese müssen laut Art 27 Abs. 1 des Volksschulgesetztes von 1992, nicht besucht werden. Der Unterricht erfolgt dann in einer Parallelklasse.
Eine Dispensation am Fest des Fastenbrechens ist grundsätzlich möglich. «Dispensationen sind insbesondere möglich […] (u.a.) für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote.» (Art. 4 Bst. e der Direktionsverordnung von 2007)
Neutralität der Schule als Institution
„Die öffentliche Volksschule ist konfessionell neutral. Sie darf die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die im Zivilgesetzbuch geordneten Elternrechte nicht beeinträchtigen.“ (Volksschulgesetz Art. 4)
„Der Dachverband von Schweizer Lehrerinnen und Lehrer hat zudem einige Empfehlungen veröffentlicht, bezüglich Feiern mit christlichem Hintergrund. Diese sollen beispielweise so gestaltet sein, dass sie den Bildungszielen der Schule dienen, das Verständnis für kulturelle und gesellschaftliche Phänomene fördern und ein gemeinschaftliches Klassenerlebnis ermöglichen. Sie dürfen aber nicht die religiösen Gefühle von Kindern und Jugendlichen, welche anderen Religionen angehören, verletzen. Auch sollen Feiertage und Feste anderer Religionen, denen Kinder in der betreffenden Klasse angehören im Unterricht thematisiert werden.“ (Ahmadi 2008)
SuS dürfen im Unterricht religiöse Symbole tragen. Trotzdem gilt, dass Kleider für die Schule angemessen sein sollen. „Das Neutralitäts- und Toleranzgebot gilt auch für die Trägerinnen und Träger religiöser Symbole: Diese dürfen nicht als Instrumente konfessioneller Provokationen und Indoktrinationen benutzt werden.“ (Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer 2008)
(Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer 2008: https://www.lch.ch/fileadmin/files_transfer/documents/Positionspapiere/081215_Schule_und_Religionen.pdf)